Arbeitszeugnisse & Aufhebungsvereinbarungen

Ihr Arbeitszeugnis passt nicht zu Ihrer Leistung oder eine Aufhebungsvereinbarung liegt zur Unterschrift bereit? Prüfen Sie Inhalt und Folgen, bevor Sie zustimmen.

Beim Ende eines Arbeitsverhältnisses geht es um mehr als den letzten Arbeitstag. Ein Arbeitszeugnis beeinflusst die weitere Stellensuche. Eine Aufhebungsvereinbarung kann finanzielle Ansprüche, den Austrittstermin und weitere Pflichten verbindlich regeln. Ich unterstütze Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen bei beiden Themen.

Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein und soll das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Ich prüfe Tätigkeitsbeschreibung, Leistungsbeurteilung und Aussagen zum Verhalten im Gesamtzusammenhang. Bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben unterstütze ich eine sachlich begründete Korrektur.

Eine Aufhebungsvereinbarung sollte die offenen Punkte tatsächlich klären. Dazu zählen etwa Restlohn, Ferien, Freistellung, variable Vergütung, Zeugnis und die Rückgabe von Arbeitsmitteln. Ich prüfe auch, welche Ansprüche eine Ausgleichsklausel erfassen soll und welche gesetzlichen Grenzen gelten.

Vor einer Unterschrift sind mögliche Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung und besondere Schutzrechte zu beachten. Ich erläutere Ihnen die rechtlichen Folgen und verhandle bei Bedarf Änderungen. Ziel ist eine nachvollziehbare Regelung, deren Tragweite Sie kennen.

Häufige Fragen zu Zeugnis und Aufhebungsvereinbarung

Kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?

Arbeitnehmer:innen können grundsätzlich jederzeit ein Zeugnis verlangen. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses kommt dafür ein Zwischenzeugnis infrage. Es kann etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer internen Veränderung hilfreich sein. Auf besonderes Verlangen beschränkt sich das Zeugnis auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Benennen Sie die beanstandeten Stellen möglichst konkret und halten Sie fest, welche Änderung Sie verlangen. Leistungsbeurteilungen, Aufgabenbeschreibungen und weitere Unterlagen können Ihre Position stützen. Kommt keine Einigung zustande, lässt sich ein Anspruch auf Berichtigung gerichtlich verfolgen. Nicht jede unvorteilhafte Formulierung ist allerdings rechtlich unzulässig.

Sie müssen einem vorgelegten Angebot nicht zustimmen. Lassen Sie sich ausreichend Zeit für die Prüfung und klären Sie insbesondere Austrittstermin, Zahlungen und den Verzicht auf Ansprüche. Eine unterschriebene Vereinbarung lässt sich später nicht beliebig rückgängig machen.

Ja. Die Arbeitslosenversicherung kann den Abschluss je nach Umständen als Mitwirkung an selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit beurteilen und Einstelltage verfügen. Auch finanzielle Leistungen und der vereinbarte Austrittstermin können relevant sein. Diese Folgen sollten Sie vor der Unterzeichnung prüfen lassen.

MA. HSG in Law Raffael S. Gübeli
MA. HSG in Law Raffael S. Gübeli

Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen im Arbeitsrecht. Bei Streitigkeiten prüfe ich nicht nur Ihre Ansprüche, sondern auch die Beweislage und den passenden Weg zur Durchsetzung.

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